Gastschulantrag

Gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) richtet sich für Schülerinnen und Schüler, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, die Erfüllung der Berufsschulpflicht nach dem Beschäftigungsort, für die übrigen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

 

Der Besuch einer anderen Berufsschule (Gastschule) als der für die Erfüllung der Berufsschulpflicht zuständigen Sprengelberufsschule kann aus wichtigen Gründen (auf Antrag) nach Art. 43 Abs. 5 BayEUG genehmigt oder (von Amts wegen) angeordnet werden.

 

Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der Berufsschule und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

 

Werden diese „zeitlichen Zumutbarkeitsgrenzen“ nicht erreicht, kann – soweit keine weiteren Gründe vorgetragen werden – das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht angenommen werden, so dass ein Gastschulantrag i. d. R. keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

Auch Berufsschulberechtigte unterliegen beim Besuch der Berufsschule den Sprengelregelungen, so dass die vorgenannten Ausführungen für diese in gleicher Weise gelten.

 

Bei Blockbeschulung haben in vorgenannten Fällen die berufsschulpflichtigen Schüler Anspruch auf Heimunterbringung.

 

Bis zur Entscheidung über den Gastschulantrag ist grundsätzlich die Sprengelberufsschule zu besuchen. (Ausnahmen wären möglich, wenn die beantragte Gastschule z. B. bis zu einem Wechsel des Beschäftigungsortes die zuständige Sprengelschule war.)“

 

Weitere Informationen zum Gastschulverhältnis an einer Berufsschule befinden sich hier